2.4. 2.4.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorwürfe in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweisen sollten. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte sind -6- sodann – wie den nachfolgenden Ausführungen entnommen werden kann – in tatsächlicher Hinsicht einfach gelagert.