In der Schweiz könne er offensichtlich nicht arbeiten, zumal er nicht über die erforderlichen Ausweispapiere verfüge. So sei er mit seinem in Spanien als Küchenangestellter verdienten Lohn und fehlendem liquiden Vermögen nicht dazu in der Lage, für die mit einem in der Schweiz durchgeführten Strafverfahren entstehenden Kosten aufzukommen. Im vorliegenden Fall seien die relevanten Schwierigkeiten so offensichtlich, dass sich das Vorliegen der Voraussetzungen aus den Akten ergebe und in diesem Sinne als notorisch zu erachten sei (vgl. Beschwerde, Rz. 19 f.).