Er könne knapp in seiner Muttersprache lesen und schreiben und verfüge über keine nennenswerte Allgemeinbildung. Nur schon der Umstand, dass er über keine Schuldbildung verfüge, lasse erkennen, dass er ganz allgemein keine juristischen Kenntnisse habe. Ein subjektives Interesse an einem Freispruch und entsprechender Verteidigung ergebe sich naturgemäss aus dem Umstand, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt werde (vgl. Beschwerde, Rz. 12 ff.). Er sei offensichtlich mittellos. In der Schweiz könne er offensichtlich nicht arbeiten, zumal er nicht über die erforderlichen Ausweispapiere verfüge.