Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass der Präsident des Bezirksgerichts Aarau zurecht zum Schluss gekommen sei, dass keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen würden, würde dies die Ablehnung der amtlichen Verteidigung nicht zu begründen vermögen. Für die Beurteilung der "Schwierigkeit" berücksichtige das Bundesgericht insbesondere die folgenden Faktoren als ausschlaggebend: (a) Fremdsprachigkeit, (b) schlechte Schuldbildung, (c) keine juristischen Fähigkeiten, (d) subjektives Interesse an einem Freispruch. Er sei offensichtlich fremdsprachig, in Nigeria geboren worden und aufgewachsen und lebe seit langer Zeit in Spanien.