Der Beschwerdeführer vermöge denn auch nicht darzulegen, inwiefern er den sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen nicht gewachsen sein solle. Nach dem Gesagten sei die Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten, weshalb auf die Prüfung der weiteren Voraussetzung der Mittellosigkeit verzichtet werden könne (vgl. E. 2.3 der angefochtenen Verfügung). -5-