2.3. 2.3.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau hielt in der Begründung der angefochtenen Verfügung fest, im konkreten Fall böten weder der Sachverhalt noch die eingeklagten Tatbestände in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten. Es stellten sich weder komplizierte noch rechtlich ungeklärte Rechtsfragen. Der Beschwerdeführer vermöge denn auch nicht darzulegen, inwiefern er den sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen nicht gewachsen sein solle.