Mit den zutreffenden Ausführungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau (vgl. E. 2.3 der angefochtenen Verfügung) und dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, Rz. 9) ist vorliegend nicht von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO auszugehen. Nachstehend ist daher einzig zu prüfen, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre.