2.2. Vorliegend wird ein Fall einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Da somit kein Fall einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt, bleibt zu prüfen, ob eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen ist. Mit den zutreffenden Ausführungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau (vgl. E. 2.3 der angefochtenen Verfügung) und dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, Rz. 9) ist vorliegend nicht von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO auszugehen.