132 N. 39 mit weiteren Hinweisen). Tatsächliche Schwierigkeiten liegen etwa dann vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einvernommen und/oder andere Beweise wie Gutachten etc. erhoben werden müssen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 132 N. 11).