der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.6 mit Hinweisen). Als Schwierigkeiten, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, wie familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2023 vom 24. Februar 2023 E. 2.2).