c und d sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'400.00, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Tagen, verurteilt wurde. 1.2. Der Beschwerdeführer erhob am 23. Dezember 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Dezember 2022, woraufhin die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 13. März 2023 den Strafbefehl samt Akten dem Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 3. April 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um amtliche Verteidigung.