Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.141 (ST.2023.48; STA.2021.5089) Art. 316 Entscheid vom 9. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, führer von […], […] Zustelladresse: […] verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom gegenstand 11. April 2023 betreffend Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidi- gung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 14. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau ei- nen Strafbefehl gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) aus, gemäss welchem er wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AIG), rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 AIG) sowie mehrfa- cher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen à Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'400.00, unter Androhung einer Er- satzfreiheitsstrafe von 47 Tagen, verurteilt wurde. 1.2. Der Beschwerdeführer erhob am 23. Dezember 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Dezember 2022, woraufhin die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 13. März 2023 den Strafbefehl samt Akten dem Be- zirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 3. April 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um amtliche Verteidigung. 2.2. Mit Verfügung vom 11. April 2023 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ab. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 20. April 2023 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 1. Mai 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit fol- genden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Strafgerichts, vom 11. April 2023 sei aufzuheben; 2. Der Unterzeichnende, Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, sei für das Strafverfahren […], rückwirkend per 10. August 2022, als amtlicher Vertei- diger des Beschuldigten einzusetzen; 3. -3- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten des Staats." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 15. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Präsidenten des Be- zirksgerichts Aarau vom 11. April 2023, mit welcher das Gesuch des Be- schwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. 1.2. Ein – wie hier – vor der Hauptverhandlung von der Verfahrensleitung eines erstinstanzlichen Strafgerichts getroffener Entscheid, die Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu verweigern, kann einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil bewirken; dementsprechend steht einer dadurch belas- teten Partei nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerde offen (vgl. hierzu BGE 140 IV 202 Regeste). Damit ist die Be- schwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amt- liche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwie- rigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Bei der Beurteilung der Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Je schwerwiegender -4- der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.6 mit Hinweisen). Als Schwierig- keiten, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, wie familiäre Interes- senkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2023 vom 24. Februar 2023 E. 2.2). Rechtliche Schwierigkeiten sind bspw. dann gegeben, wenn es um komplexe Tatbestände geht (Betrug und Urkundenfälschung mit der Mög- lichkeit der Erweiterung der Vorwürfe) oder wenn die Subsumtion des vor- geworfenen Verhaltens generell oder im konkreten Fall, das Vorliegen von Rechtsfertigungs- und Schuldgründen oder die richtige Sanktion oder Art und Höhe der Sanktion umstritten ist (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 132 N. 39 mit weiteren Hinweisen). Tatsächliche Schwierigkeiten liegen etwa dann vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu di- verse Zeugen einvernommen und/oder andere Beweise wie Gutachten etc. erhoben werden müssen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 132 N. 11). 2.2. Vorliegend wird ein Fall einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Da somit kein Fall einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vor- liegt, bleibt zu prüfen, ob eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen ist. Mit den zutreffenden Ausführungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau (vgl. E. 2.3 der angefochtenen Ver- fügung) und dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, Rz. 9) ist vorliegend nicht von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO auszuge- hen. Nachstehend ist daher einzig zu prüfen, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdefüh- rer allein nicht gewachsen wäre. 2.3. 2.3.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau hielt in der Begründung der ange- fochtenen Verfügung fest, im konkreten Fall böten weder der Sachverhalt noch die eingeklagten Tatbestände in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten. Es stellten sich weder komplizierte noch rechtlich un- geklärte Rechtsfragen. Der Beschwerdeführer vermöge denn auch nicht darzulegen, inwiefern er den sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfra- gen nicht gewachsen sein solle. Nach dem Gesagten sei die Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten, wes- halb auf die Prüfung der weiteren Voraussetzung der Mittellosigkeit ver- zichtet werden könne (vgl. E. 2.3 der angefochtenen Verfügung). -5- 2.3.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, gerade die ausländerrechtliche Gesetzgebung weise bisweilen sehr technisch ge- fasste Bestimmungen auf und sei zudem mit diversen internationalen Ab- kommen verflochten, die es im Einzelfall ebenfalls zu beachten gelte. Ins- besondere hinsichtlich der ausländerrechtlichen Fragen lasse sich die Überforderung mit diesen Regeln im konkreten Fall bereits am Umstand erkennen, dass er sich nicht einmal darüber im Klaren gewesen sei, dass er ein Einreiseverbot verfügt bekommen habe und demnach illegal in die Schweiz eingereist sei (vgl. Beschwerde, Rz. 11). Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass der Präsident des Bezirksgerichts Aarau zurecht zum Schluss gekommen sei, dass keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen würden, würde dies die Ablehnung der amtlichen Verteidigung nicht zu begründen vermögen. Für die Beurteilung der "Schwierigkeit" berücksichtige das Bundesgericht insbesondere die folgen- den Faktoren als ausschlaggebend: (a) Fremdsprachigkeit, (b) schlechte Schuldbildung, (c) keine juristischen Fähigkeiten, (d) subjektives Interesse an einem Freispruch. Er sei offensichtlich fremdsprachig, in Nigeria gebo- ren worden und aufgewachsen und lebe seit langer Zeit in Spanien. Seine Mutter- und Verhandlungssprache sei Igbo und er sei seit Beginn des Ver- fahrens für sämtliche in seinem Beisein vorgenommenen Verfahrenshand- lungen stets auf Übersetzung angewiesen gewesen. Weiter habe er in Ni- geria keine Schulbildung absolviert, sondern lediglich eine Berufslehre als Automechaniker gemacht und in Spanien als Küchenangestellter gearbei- tet. Er könne knapp in seiner Muttersprache lesen und schreiben und ver- füge über keine nennenswerte Allgemeinbildung. Nur schon der Umstand, dass er über keine Schuldbildung verfüge, lasse erkennen, dass er ganz allgemein keine juristischen Kenntnisse habe. Ein subjektives Interesse an einem Freispruch und entsprechender Verteidigung ergebe sich naturge- mäss aus dem Umstand, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerde- führer geführt werde (vgl. Beschwerde, Rz. 12 ff.). Er sei offensichtlich mit- tellos. In der Schweiz könne er offensichtlich nicht arbeiten, zumal er nicht über die erforderlichen Ausweispapiere verfüge. So sei er mit seinem in Spanien als Küchenangestellter verdienten Lohn und fehlendem liquiden Vermögen nicht dazu in der Lage, für die mit einem in der Schweiz durch- geführten Strafverfahren entstehenden Kosten aufzukommen. Im vorlie- genden Fall seien die relevanten Schwierigkeiten so offensichtlich, dass sich das Vorliegen der Voraussetzungen aus den Akten ergebe und in die- sem Sinne als notorisch zu erachten sei (vgl. Beschwerde, Rz. 19 f.). 2.4. 2.4.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, in- wiefern die Vorwürfe in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf- weisen sollten. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte sind -6- sodann – wie den nachfolgenden Ausführungen entnommen werden kann – in tatsächlicher Hinsicht einfach gelagert. 2.4.2. Dem Beschwerdeführer wird zunächst vorgeworfen, Ende Juni 2021 ohne gültige Reisedokumente in die Schweiz eingereist zu sein und sich an- schliessend bis am 11. Juli 2021 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten zu haben. Der Sachverhalt ist klar und lediglich hinsichtlich des subjektiven Tatbestands bestritten (vgl. Einvernahme vom 11. Juli 2021, Fragen 96 ff., act. 149 f.; sofern nicht anders vermerkt, beziehen sich die nachfolgenden Aktenstellen auf die Akten […] der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau). Diesbezüglich werden voraussichtlich einzig die Aussagen des Beschwer- deführers – die teilweise bereits erfolgt sind – zu würdigen sein. Bei der Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG auf den vorliegenden Sach- verhalt stellen sich keine komplizierten rechtlichen Fragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.4). Dass im konkreten Fall eine technisch gefasste Bestimmung anzuwenden oder diverse inter- nationale Abkommen zu berücksichtigten wären, ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Rz. 11) – nicht ersichtlich. 2.4.3. Ihm wird sodann einerseits vorgeworfen, am 11. Juli 2021 eine unbekannte Menge Kokain konsumiert sowie im Zeitraum zwischen dem 11. Juli 2021 und dem 20. Juli 2022 regelmässig Marihuana konsumiert zu haben. An- dererseits wird der Beschwerdeführer verdächtigt, am 11. Juli 2021 14 Por- tionen Kokain (insgesamt 8.1 Grammgemisch) mit der Absicht zur Ver- äusserung mitgeführt sowie ca. vom 13. Juli 2022 bis am 20. Juli 2022 G._____ und H._____ wiederholt – letztmals am 20. Juli 2022 lediglich ver- suchsweise – (jeweils à 0.5 Gramm) Kokain verkauft zu haben. Der Be- schwerdeführer ist in Bezug auf den Eigenkonsum weitgehend geständig (vgl. Einvernahme vom 11. Juli 2021, Fragen 23, 28 ff., act. 142 ff.). Pau- schal bestritten ist jedoch die Aufbewahrung mit der Absicht zur Weiter- veräusserung sowie der (teilweise versuchte) wiederholte Weiterverkauf der Drogen (vgl. Bericht vom 11. Juli 2021, act. 24; Einvernahme vom 11. Juli 2021, Fragen 36, 45 ff., act. 144 ff.; Einvernahme vom 21. Juli 2022, Fragen 55 ff., act. 194). Rechtliche Schwierigkeiten werden vorlie- gend weder substantiiert behauptet noch sind solche ersichtlich (vgl. Be- schwerde, Rz. 11 und 20), zumal die dem Beschwerdeführer vorgeworfe- nen Betäubungsmitteldelikte nicht komplex sind. Die für die Beurteilung der Strafbarkeit massgebenden tatsächlichen Verhältnisse sind vielmehr ein- fach und leicht überblickbar. Weder ein vertieftes Aktenstudium noch kom- pliziertere beweismässige Abklärungen waren notwendig. Hinsichtlich des Vorfalls vom 11. Juli 2021 wurden verschiedene Untersuchungshandlun- gen vorgenommen (vgl. Bericht vom 8. Dezember 2021, act. 125 ff.). In Bezug auf die Kontrolle vom 11. Juli 2021 liegen u.a. Aufnahmen des Si- cherheitspersonals vor (vgl. Bericht vom 8. Dezember 2021, act. 132 und -7- 136). Zur Hauptverhandlung war sodann I._____, der den Vorfall vom 11. Juli 2021 unmittelbar beobachtete (vgl. Rapport Vorläufige Festnahme vom 5. August 2021, act. 22), vorgeladen (vgl. Vorladung vom 20. März 2023). Der Sachverhalt erscheint diesbezüglich folglich weitestgehend er- stellt, auch wenn dieser vom Beschwerdeführer bestritten wird. In Bezug auf den Weiterverkauf von Kokain an G._____ und H._____ wurde nebst dem Beschwerdeführer H._____ protokollarisch durch die Polizei befragt (vgl. Einvernahme H._____ vom 21. Juli 2022, act. 198 ff.). Die Abnahme von weiteren Beweisen erscheint diesbezüglich weder notwendig noch vor- gesehen (vgl. Vorladung vom 20. März 2023). Es geht vorliegend im We- sentlichen lediglich darum, unter Einbezug der objektiven Beweismittel die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, von I._____ sowie von H._____, welche diese anlässlich der Einvernahme vom 21. Juli 2022 machte (vgl. act. 198 ff.), zu würdigen. Dies obliegt dem zuständigen Sach- gericht. Die sich stellenden Fragen erweisen sich folglich weder tatsächlich noch rechtlich als derart schwierig, dass es mit Blick auf die relativ geringe zu erwartende Strafe geboten wäre, einen amtlichen Verteidiger zu man- datieren. 2.4.4. Gründe in der Person des Beschwerdeführers, die eine amtliche Verteidi- gung gebieten würden, sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers (vgl. Beschwerde, Rz. 12 ff.) – nicht ersichtlich, zumal sprachliche Bar- rieren mit Hilfe eines Übersetzers überwunden werden können (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 N. 40; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2). Hinzu kommt, dass der Beschwer- deführer gar etwas Deutsch spricht (vgl. Videoaufnahme ab 01:10, 1.1 AVA_P-KS_Cam5_E9EA4C_2021_0711_003310.MOV, act. 136 und Ein- vernahme H._____ vom 20. Juli 2022, Frage 44: "Hochdeutsch, also er re- det gebrochen Deutsch.", act. 213). Ebenfalls ist mit Blick auf die Einver- nahme des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass seine sonstigen in- tellektuellen Fähigkeiten derart eingeschränkt wären, dass er sich nicht selbst verteidigen könnte. Insbesondere gab er anlässlich der Einvernah- men an, er sei in der Lage, den Befragungen zu folgen (vgl. Einvernahmen vom 11. Juli 2021, Frage 6, act. 8 und Frage 6, act. 140). Es dürfte zwar zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer im Rechtssystem nicht aus- kennt, dies ist aber bei beschuldigten Personen, welche nicht über eine juristische Ausbildung verfügen, stets der Fall. Folglich stellt auch dies kei- nen Grund für eine amtliche Verteidigung dar, andernfalls der Gesetzgeber in sämtlichen Fällen eine amtliche Verteidigung vorgesehen hätte (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.6), was aber gerade nicht der Fall ist. Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine amtliche Verteidigung aus Gründen der Waffengleich- heit im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft geboten wäre. -8- Im Ergebnis sind folglich keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkei- ten gegeben, welche eine amtliche Verteidigung für geboten erscheinen lassen. Auch bei einer Gesamtbetrachtung der hiervor genannten Ele- mente lassen sich keine besonderen Schwierigkeiten ausmachen, denen der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. 3. Zusammengefasst erscheint eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten. Nachdem die Geboten- heit mit vorstehender Begründung verneint wurde, kann die Frage seiner Bedürftigkeit offenbleiben. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbe- gründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des ober- gerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 60.00, zusammen Fr. 660.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -9- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch