1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2022 aufgehoben und neu wie folgt gefasst: -7- 1. Der Verurteilte wird verpflichtet, der Antragstellerin den Betrag von Fr. 22'328.00 in monatlichen Raten à Fr. 930.30, zahlbar jeweils am letzten Tag eines jeden Monats, erstmals per 28. Februar 2023 zurückzubezahlen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.