4. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der Beginn der Ratenzahlung auf den 28. Februar 2023 festzusetzen ist. Dis- positiv-Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2022 ist entsprechend anzupassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt weit überwiegend, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Die Beschwerdekammer entscheidet: