3.2.3. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er keine Anstellung mehr habe. Dies trifft zu. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass er wegen "vorübergehender" Arbeitsunfähigkeit Taggelder beziehe. Der Beschwerdeführer unterlässt es, substanziiert darzulegen, weshalb er wegen der Depression oder des Burnouts (vgl. Beschwerde vom 3. Januar 2023 [Postaufgabe]) endgültig nicht mehr in der Lage sein wird, auf dem Arbeitsmarkt ein Einkommen in der von der Vorinstanz festgestellten Höhe zu erzielen. Eine Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente ist jedenfalls nicht aktenkundig. Folglich hat es bei dem von der Vorinstanz festgestellten Einkommen sein Bewenden.