An der Verpflichtung zur Bezahlung der ausstehenden Kosten für die amtliche Verteidigung ändert auch die fehlende Motivation des Beschwerdeführers nichts. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine diktierte Schuldentilgung zu Einschränkungen in der Lebenshaltung führt. Abgesehen davon verbleiben dem Beschwerdeführer nach Tilgung der Schulden monatlich noch rund Fr. 584.00 über dem (bereits um Fr. 300.00 erweiterten) Existenzminimum.