Nach Tilgung der betriebenen Steuerschuld 2021 inkl. Verzugszins und Gebühren, was mutmasslich spätestens Ende Januar 2023 der Fall gewesen sein dürfte, entfällt der von der Vorinstanz hierfür in der Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers vorgesehene Betrag von Fr. 436.80. Damit verbleibt dem Beschwerdeführer ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 1'514.00 (= Fr. 5'377.65 [durchschnittliche Taggelder {[365 x Fr. 176.80] :12}] abzgl. Fr. 3'863.55 [erweitertes Existenzminimum abzgl. Fr. 436.80, vgl. E. 2.1 hievor]). Dem Beschwerdeführer ist deshalb ohne Weiteres zuzumuten, die ausstehenden Kosten der amtlichen Verteidigung in monatlichen Raten à Fr. 930.30 zu bezahlen.