Grund hierfür dürfte eine Pfändung in der Betreibungssache Nr. […] sein, was zumindest die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 3. Januar 2023 (Postaufgabe) eingereichte Betreibungsabrechnung nahelegt. Damit dürften die der Pfändung zugrundeliegenden Steuern für das Jahr 2021, welche von der Vorinstanz mit monatlichen Raten à Fr. 436.80 in der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt wurden, spätestens Ende Januar 2023 getilgt sein. Im Gegenzug verblieben dem Beschwerdeführer von den Versicherungsleistungen noch Fr. 3'071.00. Damit war es ihm nicht möglich, die von der Vorinstanz auf Fr. 930.30 festgesetzten Raten bereits ab 31. Dezember 2022 zu bezahlen.