Somit stünden dem Beschwerdeführer zur Bestreitung des Lebensunterhalts monatlich Fr. 5'480.80 zur Verfügung. Dies ergebe einen Überschuss von monatlich Fr. 1'180.40 [recte Fr. 1'180.45]. Dem Beschwerdeführer sei es somit möglich, die noch offene Forderung in Höhe von Fr. 22'328.00 in monatlichen Raten aus dem bestehenden Überschuss innert zwei Jahren abzuzahlen. Er werde deshalb verpflichtet, in den nächsten zwei Jahren monatliche Raten à Fr. 930.30 zu bezahlen.