Fassung vom 21. Oktober 2009) das erweiterte Existenzminimum des Beschwerdeführers und bezifferte dieses mit Fr. 4'300.35 pro Monat (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Zuschlag von 25 % auf den Grundbetrag: Fr. 300.00; Miete: Fr. 1'290.00; KVG-Prämie: Fr. 325.75; Abzahlung Steuerschulden: Fr. 436.80; Wehrpflichtersatzabgabe: Fr 118.00; Steuern [ab dem Jahr 2022]: Fr. 629.80). Das Einkommen des Beschwerdeführers belaufe sich aufgrund von Versicherungsleistungen wegen der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auf monatlich Fr. 5'480.80. Somit stünden dem Beschwerdeführer zur Bestreitung des Lebensunterhalts monatlich Fr. 5'480.80 zur Verfügung.