2. 2.1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2022 aus, dass die massgebenden Entscheide am 14. November 2012 und am 15. August 2013 gefällt worden seien, weshalb die mit Gesuchseinreichung am 19. Oktober 2022 geltend gemachte Forderung noch nicht verjährt sei. Die Vorinstanz ermittelte sodann gestützt auf die Richtlinien des Obergerichts des Kantons Aargau für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG ("SchKG- Richtlinien"; Fassung vom 21. Oktober 2009) das erweiterte Existenzminimum des Beschwerdeführers und bezifferte dieses mit Fr. 4'300.35 pro Monat (Grundbetrag: Fr. 1'200.00;