1. Bei der von der Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 angeordneten Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung handelt es sich um einen selbständigen nachträglichen gerichtlichen Entscheid -4- im Sinne von Art. 363 ff. StPO, welcher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Beschwerde anfechtbar ist (BGE 141 IV 396 E. 4). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2022 stellt somit ein gültiges Anfechtungsobjekt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO dar. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.