3. 3.1. Gegen diese ihm am 23. Dezember 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar 2023 (Postaufgabe) beim Bezirksgericht Aarau Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau überwiesen. 3.2. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. 3.3. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 11. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: