BemtG, - des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades gemäss Art. 94 Ziff. 3 SVG. Seinem amtlichen Verteidiger wurde eine Entschädigung von Fr. 19'132.60 (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen, unter dem Vorbehalt der späteren Rückzahlung durch den Beschwerdeführer (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die gegen das Urteil vom 14. November 2012 vom Beschwerdeführer erhobene Berufung zog er wieder zurück. In der Folge erliess das Obergericht des Kantons Aargau am 15. August 2013 (SST.2013.11) den Abschreibungsbeschluss.