Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.13 (NA.2022.30) Art. 79 Entscheid vom 8. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____ führer […] Beschwerde- Gerichte Kanton Aargau, gegnerin […] Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 21. Dezem- gegenstand ber 2022 betreffend Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Das Bezirksgericht Aarau (Abteilung Strafgericht) sprach A. (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Urteil vom 14. November 2012 (ST.2012.84) schul- dig: - des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, - des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, - der Pornographie (über elektronische Mittel beschafft) gemäss Art. 197 Ziff. 3bis StGB, - des mehrfachen geringfügigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, - des Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BemtG, - des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades gemäss Art. 94 Ziff. 3 SVG. Seinem amtlichen Verteidiger wurde eine Entschädigung von Fr. 19'132.60 (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen, unter dem Vorbe- halt der späteren Rückzahlung durch den Beschwerdeführer (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die gegen das Urteil vom 14. No- vember 2012 vom Beschwerdeführer erhobene Berufung zog er wieder zu- rück. In der Folge erliess das Obergericht des Kantons Aargau am 15. Au- gust 2013 (SST.2013.11) den Abschreibungsbeschluss. Dem amtlichen Verteidiger wurde darin ein Honorar von Fr. 3'195.40 (inkl. MWST) zu Las- ten der Staatskasse zugesprochen, unter dem Vorbehalt der späteren Rückzahlung durch den Beschwerdeführer. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 ersuchte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Aarau um Nachzahlung der gestundeten Verfahrenskosten (Kosten für die amtliche Verteidigung) im Betrag von Fr. 22'328.00 (= Fr. 19'132.60 + Fr. 3'195.40). 2.2. 2.2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau (nachfolgend Vorinstanz) for- derte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 auf, in- nert einer Frist von 10 Tagen vollständig aktuelle Belege zum Einkommen, -3- Vermögen und Existenzminimum sowie eine Kopie der letzten definitiv ver- anlagten Steuererklärung einzureichen. 2.2.2. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Pfändungsvorladung des Regionalen Betreibungsamtes […] zu den Akten. Mit Eingabe vom 17. November 2022 (Postaufgabe) reichte er weitere Un- terlagen ein. 2.3. Die Vorinstanz erkannte [recte: verfügte] am 21. Dezember 2022: " 1. Der Verurteilte wird verpflichtet, der Antragstellerin den Betrag von Fr. 22'328.00 in 24 monatlichen Raten à Fr. 930.30, zahlbar jeweils am letzten Tag eines jeden Monats, erstmals per 31. Dezember 2022 zurück- zubezahlen. 2. Bei Verzug mit einer Rate wird der ganze noch geschuldete Betrag sofort zur Zahlung fällig. 3. Es werden keine Kosten gesprochen." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 23. Dezember 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar 2023 (Postaufgabe) beim Bezirksgericht Aarau Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau überwiesen. 3.2. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stel- lungnahme. 3.3. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 11. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Bei der von der Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 ange- ordneten Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung han- delt es sich um einen selbständigen nachträglichen gerichtlichen Entscheid -4- im Sinne von Art. 363 ff. StPO, welcher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Beschwerde anfechtbar ist (BGE 141 IV 396 E. 4). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2022 stellt so- mit ein gültiges Anfechtungsobjekt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO dar. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutre- ten. 2. 2.1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2022 aus, dass die massgebenden Entscheide am 14. November 2012 und am 15. August 2013 gefällt worden seien, weshalb die mit Gesuchseinrei- chung am 19. Oktober 2022 geltend gemachte Forderung noch nicht ver- jährt sei. Die Vorinstanz ermittelte sodann gestützt auf die Richtlinien des Obergerichts des Kantons Aargau für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG ("SchKG- Richtlinien"; Fassung vom 21. Oktober 2009) das erweiterte Existenzmini- mum des Beschwerdeführers und bezifferte dieses mit Fr. 4'300.35 pro Mo- nat (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Zuschlag von 25 % auf den Grundbetrag: Fr. 300.00; Miete: Fr. 1'290.00; KVG-Prämie: Fr. 325.75; Abzahlung Steu- erschulden: Fr. 436.80; Wehrpflichtersatzabgabe: Fr 118.00; Steuern [ab dem Jahr 2022]: Fr. 629.80). Das Einkommen des Beschwerdeführers be- laufe sich aufgrund von Versicherungsleistungen wegen der vorübergehen- den Arbeitsunfähigkeit auf monatlich Fr. 5'480.80. Somit stünden dem Be- schwerdeführer zur Bestreitung des Lebensunterhalts monatlich Fr. 5'480.80 zur Verfügung. Dies ergebe einen Überschuss von monatlich Fr. 1'180.40 [recte Fr. 1'180.45]. Dem Beschwerdeführer sei es somit mög- lich, die noch offene Forderung in Höhe von Fr. 22'328.00 in monatlichen Raten aus dem bestehenden Überschuss innert zwei Jahren abzuzahlen. Er werde deshalb verpflichtet, in den nächsten zwei Jahren monatliche Ra- ten à Fr. 930.30 zu bezahlen. 2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Berechnung seines Existenzminimums sowie seines Einkommens im Grundsatz nicht. Mit Be- schwerde bringt er im Wesentlichen einzig vor, dass er bereits eine Lohn- pfändung vom Betreibungsamt wegen seiner Steuern habe. Zudem habe er keinen Job mehr. Er sei seit Februar 2022 krankgeschrieben wegen "De- pression und Burnout". Wenn er die Fr. 22'328.00 bezahlen müsse, habe er keine Motivation mehr, eine Arbeit zu suchen. Dann werde er ein Sozial- oder IV-Fall für den Rest seines Lebens. 3. 3.1. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lohnpfändung wurde von der Vorinstanz in der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt. -5- So wurde ihm ein monatlicher Betrag von Fr. 436.80 für die Abzahlung von Steuerschulden für das Jahr 2021 gewährt. Auf ein Jahr hochgerechnet entspricht dies der in der Pfändungsankündigung vom 4. Oktober 2022 auf- geführten Schuld für die ausstehenden Steuerschulden des Jahres 2021. Ebenso wurden die laufenden Steuern (Fr. 629.80/Monat) berücksichtigt, obwohl der Beschwerdeführer offenbar auch diese nicht bezahlt. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Steuerbehörde Q. höhere Abzahlungsraten als in der vorinstanzlichen Berechnung vorgesehen ver- einbart hat (vgl. Beschwerdebeilage "Bestätigung der Stundung" der Ge- meinde Q., Abteilung Finanzen, vom 20. Dezember 2022) rechtfertigt keine Änderung der Existenzminimumberechnung, zumal in dieser Vereinbarung festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer melden soll, falls er die Raten nicht einhalten könne. Abgesehen davon kann er, wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird, selbst diese Raten ohne Eingriff in sein Exis- tenzminimum bezahlen. 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 3. Januar 2023 (Postauf- gabe) zwei Leistungsabrechnungen seiner Taggeldversicherung (D.) ein- gereicht. Daraus ergibt sich, dass ihm die Taggelder am 8. Dezember 2022 um Fr. 2'233.00 und am 20. Dezember 2022 um Fr. 2'409.80 gekürzt wur- den. Grund hierfür dürfte eine Pfändung in der Betreibungssache Nr. […] sein, was zumindest die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 3. Januar 2023 (Postaufgabe) eingereichte Betreibungsabrechnung nahe- legt. Damit dürften die der Pfändung zugrundeliegenden Steuern für das Jahr 2021, welche von der Vorinstanz mit monatlichen Raten à Fr. 436.80 in der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt wurden, spätes- tens Ende Januar 2023 getilgt sein. Im Gegenzug verblieben dem Be- schwerdeführer von den Versicherungsleistungen noch Fr. 3'071.00. Damit war es ihm nicht möglich, die von der Vorinstanz auf Fr. 930.30 festgesetz- ten Raten bereits ab 31. Dezember 2022 zu bezahlen. 3.2.2. Nach Tilgung der betriebenen Steuerschuld 2021 inkl. Verzugszins und Ge- bühren, was mutmasslich spätestens Ende Januar 2023 der Fall gewesen sein dürfte, entfällt der von der Vorinstanz hierfür in der Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers vorgesehene Betrag von Fr. 436.80. Damit verbleibt dem Beschwerdeführer ein monatlicher Über- schuss von rund Fr. 1'514.00 (= Fr. 5'377.65 [durchschnittliche Taggelder {[365 x Fr. 176.80] :12}] abzgl. Fr. 3'863.55 [erweitertes Existenzminimum abzgl. Fr. 436.80, vgl. E. 2.1 hievor]). Dem Beschwerdeführer ist deshalb ohne Weiteres zuzumuten, die ausstehenden Kosten der amtlichen Vertei- digung in monatlichen Raten à Fr. 930.30 zu bezahlen. Daran ändert selbst die mit der Steuerbehörde der Gemeinde Q. vom 20. Dezember 2022 ab- geschlossene Stundungsvereinbarung nichts. Denn nach Bezahlung der -6- verlangten Rate für die ausstehenden Kosten der amtlichen Verteidigung verbleiben dem Beschwerdeführer vom Überschuss noch rund Fr. 584.00. Zusammen mit den bereits in der Berechnung des Existenzminimums be- rücksichtigten Fr. 629.80 für die Steuern ab dem Jahr 2022, steht ihm somit mehr Geld zur Verfügung, als er für die Begleichung der mit maximal Fr. 1'000.00 vereinbarten Raten benötigt. An der Verpflichtung zur Bezahlung der ausstehenden Kosten für die amt- liche Verteidigung ändert auch die fehlende Motivation des Beschwerde- führers nichts. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine diktierte Schul- dentilgung zu Einschränkungen in der Lebenshaltung führt. Abgesehen da- von verbleiben dem Beschwerdeführer nach Tilgung der Schulden monat- lich noch rund Fr. 584.00 über dem (bereits um Fr. 300.00 erweiterten) Existenzminimum. 3.2.3. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er keine Anstellung mehr habe. Dies trifft zu. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass er wegen "vorübergehender" Arbeitsunfähigkeit Taggelder beziehe. Der Beschwerdeführer unterlässt es, substanziiert darzulegen, weshalb er wegen der Depression oder des Burnouts (vgl. Beschwerde vom 3. Januar 2023 [Postaufgabe]) endgültig nicht mehr in der Lage sein wird, auf dem Arbeitsmarkt ein Einkommen in der von der Vorinstanz festgestellten Höhe zu erzielen. Eine Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente ist jedenfalls nicht aktenkundig. Folglich hat es bei dem von der Vorinstanz festgestellten Einkommen sein Bewen- den. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der Beginn der Ratenzahlung auf den 28. Februar 2023 festzusetzen ist. Dis- positiv-Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2022 ist entsprechend anzupassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwer- deführer unterliegt weit überwiegend, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2022 aufgehoben und neu wie folgt gefasst: -7- 1. Der Verurteilte wird verpflichtet, der Antragstellerin den Betrag von Fr. 22'328.00 in monatlichen Raten à Fr. 930.30, zahlbar jeweils am letzten Tag eines jeden Monats, erstmals per 28. Februar 2023 zurückzubezah- len. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 55.00, zusammen Fr. 855.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 8. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister