1.5. Im Ergebnis besteht kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2023 bzw. begründet dies der Beschwerdeführer nicht hinreichend. Auf die Beschwerde ist daher diesbezüglich nicht einzutreten. 2. Zusammengefasst ist der Antrag des Beschwerdeführers, er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, infolge Rückzugs von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Widerrechtlichkeit der Zwangsmassnahme festzustellen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. -7-