Eine offensichtliche Verletzung von Art. 5 EMRK ist ohnehin nicht ersichtlich, zumal die Wiederholungsgefahr mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2023 (SBK.2023.164) bejaht wurde und auch die Kollusionsgefahr offensichtlich gegeben war. Zudem liegt keine Situation vor, die es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erlauben würde, ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen (vgl. E. 1.2.2 hiervor).