29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK – auf Feststellung einer Verletzung der EMRK mittels einer wirksamen Beschwerde vor einer nationalen Instanz nicht verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_955/2018 vom 9. November 2018 E. 1.3 m.w.H.). Eine offensichtliche Verletzung von Art. 5 EMRK ist ohnehin nicht ersichtlich, zumal die Wiederholungsgefahr mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2023 (SBK.2023.164) bejaht wurde und auch die Kollusionsgefahr offensichtlich gegeben war.