431 Abs. 2 StPO im laufenden Strafverfahren geltend machen kann, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, welches Interesse er daran haben könnte, dass sich die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau darauf beschränkt, die Rechtswidrigkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2023 festzustellen. Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer keine Rüge betreffend eine allfällige Verletzung von Art. 5 EMRK, so dass eine Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde aufgrund eines fehlenden rechtlichen Interesses an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids sein Recht – aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art.