Da der Beschwerdeführer allfällige Entschädigungsansprüche gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO im laufenden Strafverfahren geltend machen kann, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, welches Interesse er daran haben könnte, dass sich die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau darauf beschränkt, die Rechtswidrigkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2023 festzustellen.