gig davon geltend gemacht werden, ob die Rechtswidrigkeit einer Zwangsmassnahme vorgängig festgestellt worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_955/2018 vom 9. November 2018 E. 1.3 und 1B_95/2017 vom 25. April 2017 E. 1.4 m.w.H; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_696/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 1.3.4.2 m.w.H., wonach es zulässig ist, auf Beschwerden gegen eine vorläufige Festnahme nach deren Beendigung nicht einzutreten, namentlich weil die Rechtmässigkeit der Festnahme im Rahmen eines Verfahrens auf Schadenersatz nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK oder im laufenden Strafverfahren geprüft werden kann). Da der Beschwerdeführer allfällige Entschädigungsansprüche gestützt auf Art.