1.4. Vorliegend ist nach dem Ausgeführten einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2023 hat. Dies ist zu verneinen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht ein solches Interesse nicht mit Blick auf einen allfälligen Ent- schädigungs- oder Genugtuungsanspruch (Eingabe vom 24. Mai 2023). Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche können vor Gericht unabhän- -6-