Im Übrigen hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. Juni 2023 (SBK.2023.164) über die Haft des Beschwerdeführers entschieden, weshalb über die Haft nicht erneut zu entscheiden ist. Es kann offenbleiben, ob die vorliegende nachträgliche Änderung der Rechtsbegehren bzw. des Streitgegenstands (Feststellung Widerrechtlichkeit der Haft statt Haftentlassung) prozessual überhaupt zulässig ist, da auf die Beschwerde – wie nachstehend zu zeigen sein wird – ohnehin nicht einzutreten ist.