Blick auf einen allfälligen Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch – ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft bis zur Verlängerung der Untersuchungshaft durch die Vorinstanz ab dem 16. Mai 2023 habe. Die Anträge 1 – 3 der Beschwerde vom 28. April 2023 sind daher infolge Rückzugs von der Kontrolle abzuschreiben. Im Übrigen hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. Juni 2023 (SBK.2023.164) über die Haft des Beschwerdeführers entschieden, weshalb über die Haft nicht erneut zu entscheiden ist.