Dabei änderte er in Bezug auf das vorliegende Verfahren mit Eingabe vom 24. Mai 2023 seine Rechtsbegehren dahingehend, als er nicht mehr die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2023 (Beschwerde, Antrag 1) sowie seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft (Beschwerde, Antrag 2) bzw. eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Beschwerde, Antrag 3) forderte, sondern einzig die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2023. Dies daher, weil nach Ansicht des Beschwerdeführers die Rechtmässigkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2023 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei und er weiterhin – mit