1.3.2. Der Beschwerdeführer hielt trotz der vorerwähnten Entwicklung ausdrücklich an der separaten Beurteilung seiner Beschwerde vom 28. April 2023 fest. Dabei änderte er in Bezug auf das vorliegende Verfahren mit Eingabe vom 24. Mai 2023 seine Rechtsbegehren dahingehend, als er nicht mehr die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2023 (Beschwerde, Antrag 1) sowie seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft (Beschwerde, Antrag 2) bzw. eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Beschwerde, Antrag 3) forderte, sondern einzig die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2023.