deren Haftgrund der Kollusionsgefahr, sondern jenen der Wiederholungsgefahr als gegeben an. Gegen die Verfügung vom 16. Mai 2023 (HA.2023.222) erhob der Beschwerdeführer am 26. Mai 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft bzw. eventualiter die Anordnung einer Ersatzmassnahme. Mit Entscheid vom 19. Juni 2023 (SBK.2023.164) hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerde abgewiesen.