1.3. 1.3.1. Während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wies die Vorinstanz im Verfahren (HA.2023.222) das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2023 ab und verlängerte die Untersuchungshaft am 16. Mai 2023 gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 11. Mai 2023. Dabei sahen sowohl die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als auch die Vorinstanz nunmehr nicht mehr den beson- -5-