Zudem ist trotz Wegfalls eines aktuellen Interesses auch auf die Beschwerde einer Person einzutreten, die eine offensichtliche Verletzung der EMRK in vertretbarer Weise rügt; dies setzt eine erhöhte Begründungspflicht voraus, die mit jener in Art. 106 Abs. 2 BGG vergleichbar ist (BGE 137 I 296 E. 4.3.1 und 4.3.4 und BGE 136 I 274 E. 1.3).