1.2.2. Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2022 vom 20. April 2022 E. 1.2 m.H.a. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 und BGE 137 I 23 E. 1.3.1). Zudem ist trotz Wegfalls eines aktuellen Interesses auch auf die Beschwerde einer Person einzutreten, die eine offensichtliche Verletzung der EMRK in vertretbarer Weise rügt;