1. 1.1. Der Beschwerdeführer als verhaftete Person ist grundsätzlich berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 19. April 2023 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist daher einzutreten, sofern – was nachstehend zu prüfen sein wird – ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse für die Behandlung der Beschwerde besteht. -4-