3.5. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau eine Stellungnahme zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2023. 3.6. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 änderte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren wie folgt: " 1. Es sei die Widerrechtlichkeit der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 19. April 2023 (HA.2023.169) festzustellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.7. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau weitere Unterlagen ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: