b) Dem Beschuldigten sei zu verbieten, mit Herrn B. in Kontakt zu treten (per Telefon, SMS, Whatsapp etc.). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -3- 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 5. Mai 2023 auf eine Stellungnahme. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2023 unter Kostenfolgen das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. 3.4. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.