2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 18. April 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwei Monaten. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 18. April 2023 die Abweisung des Haftantrags und seine umgehende Haftentlassung, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 19. April 2023 einstweilen bis am 15. Juni 2023 Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer an.