Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.139 (HA.2023.169; STA.2023.2525) Art. 198 Entscheid vom 21. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Keller, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 19. gegenstand April 2023 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. (fortan: Beschwer- deführer) ein Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung sowie – in Ausdehnung der Strafuntersuchung (Eingabe vom 2. Juni 2023 im Verfah- ren SBK.2023.164) – wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mutmasslich begangen zum Nachteil von B. (fortan: Opfer). Der Beschwerdeführer wurde am 16. April 2023 festgenommen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 18. April 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Un- tersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwei Monaten. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 18. April 2023 die Ab- weisung des Haftantrags und seine umgehende Haftentlassung, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfü- gung vom 19. April 2023 einstweilen bis am 15. Juni 2023 Untersuchungs- haft über den Beschwerdeführer an. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 19. April 2023 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 28. April 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgen- den Anträgen: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 19. April 2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlas- sen. 3. Eventualiter seien folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen: a) Dem Beschuldigten sei zu verbieten, sich Herrn B. näher als 150m zu nähern. b) Dem Beschuldigten sei zu verbieten, mit Herrn B. in Kontakt zu tre- ten (per Telefon, SMS, Whatsapp etc.). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -3- 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Ein- gabe vom 5. Mai 2023 auf eine Stellungnahme. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 8. Mai 2023 unter Kostenfolgen das Nichteintreten auf die Be- schwerde, eventualiter deren Abweisung. 3.4. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellung- nahme ein. 3.5. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau eine Stellungnahme zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2023. 3.6. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 änderte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren wie folgt: " 1. Es sei die Widerrechtlichkeit der Verfügung des Zwangsmassnahmen- gerichts des Kantons Aargau vom 19. April 2023 (HA.2023.169) festzu- stellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.7. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau weitere Unterlagen ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer als verhaftete Person ist grundsätzlich berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 19. April 2023 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist daher einzutreten, sofern – was nachstehend zu prüfen sein wird – ein ak- tuelles rechtlich geschütztes Interesse für die Behandlung der Beschwerde besteht. -4- 1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine di- rekte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfor- dernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist da- her nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht einge- treten werden. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die beschwerdefüh- rende Person insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich ge- geben ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2021/1B_57/2021 vom 25. Au- gust 2021 E. 4.1). Die beschwerdeführende Person muss somit darlegen, dass der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt, die den Schutz ihrer Interessen bezweckt, und dass sie daraus ein subjektives Recht ab- leiten kann (BGE 145 IV 161 E. 3.1). 1.2.2. Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Inte- resses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter glei- chen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beant- wortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2022 vom 20. April 2022 E. 1.2 m.H.a. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 und BGE 137 I 23 E. 1.3.1). Zudem ist trotz Wegfalls eines aktuellen Interesses auch auf die Beschwerde einer Person einzutreten, die eine offensichtliche Verletzung der EMRK in vertretbarer Weise rügt; dies setzt eine erhöhte Begründungspflicht voraus, die mit jener in Art. 106 Abs. 2 BGG vergleichbar ist (BGE 137 I 296 E. 4.3.1 und 4.3.4 und BGE 136 I 274 E. 1.3). 1.3. 1.3.1. Während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wies die Vorinstanz im Verfahren (HA.2023.222) das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdefüh- rers vom 10. Mai 2023 ab und verlängerte die Untersuchungshaft am 16. Mai 2023 gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 11. Mai 2023. Dabei sahen sowohl die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als auch die Vorinstanz nunmehr nicht mehr den beson- -5- deren Haftgrund der Kollusionsgefahr, sondern jenen der Wiederholungs- gefahr als gegeben an. Gegen die Verfügung vom 16. Mai 2023 (HA.2023.222) erhob der Beschwerdeführer am 26. Mai 2023 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft bzw. eventualiter die Anordnung ei- ner Ersatzmassnahme. Mit Entscheid vom 19. Juni 2023 (SBK.2023.164) hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerde abgewiesen. 1.3.2. Der Beschwerdeführer hielt trotz der vorerwähnten Entwicklung ausdrück- lich an der separaten Beurteilung seiner Beschwerde vom 28. April 2023 fest. Dabei änderte er in Bezug auf das vorliegende Verfahren mit Eingabe vom 24. Mai 2023 seine Rechtsbegehren dahingehend, als er nicht mehr die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2023 (Be- schwerde, Antrag 1) sowie seine umgehende Entlassung aus der Untersu- chungshaft (Beschwerde, Antrag 2) bzw. eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Beschwerde, Antrag 3) forderte, sondern einzig die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2023. Dies daher, weil nach Ansicht des Beschwerdeführers die Rechtmässigkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2023 Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei und er weiterhin – mit Blick auf einen allfälligen Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch – ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft bis zur Verlängerung der Untersuchungshaft durch die Vorinstanz ab dem 16. Mai 2023 habe. Die Anträge 1 – 3 der Be- schwerde vom 28. April 2023 sind daher infolge Rückzugs von der Kon- trolle abzuschreiben. Im Übrigen hat die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. Juni 2023 (SBK.2023.164) über die Haft des Beschwerdeführers entschieden, weshalb über die Haft nicht erneut zu entscheiden ist. Es kann offenblei- ben, ob die vorliegende nachträgliche Änderung der Rechtsbegehren bzw. des Streitgegenstands (Feststellung Widerrechtlichkeit der Haft statt Haft- entlassung) prozessual überhaupt zulässig ist, da auf die Beschwerde – wie nachstehend zu zeigen sein wird – ohnehin nicht einzutreten ist. 1.4. Vorliegend ist nach dem Ausgeführten einzig zu prüfen, ob der Beschwer- deführer ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2023 hat. Dies ist zu verneinen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers besteht ein solches Interesse nicht mit Blick auf einen allfälligen Ent- schädigungs- oder Genugtuungsanspruch (Eingabe vom 24. Mai 2023). Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche können vor Gericht unabhän- -6- gig davon geltend gemacht werden, ob die Rechtswidrigkeit einer Zwangs- massnahme vorgängig festgestellt worden ist (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_955/2018 vom 9. November 2018 E. 1.3 und 1B_95/2017 vom 25. April 2017 E. 1.4 m.w.H; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_696/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 1.3.4.2 m.w.H., wonach es zu- lässig ist, auf Beschwerden gegen eine vorläufige Festnahme nach deren Beendigung nicht einzutreten, namentlich weil die Rechtmässigkeit der Festnahme im Rahmen eines Verfahrens auf Schadenersatz nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK oder im laufenden Strafverfahren geprüft werden kann). Da der Beschwerdeführer allfällige Entschädigungsansprüche gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO im laufenden Strafverfahren geltend machen kann, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend ge- macht, welches Interesse er daran haben könnte, dass sich die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau darauf beschränkt, die Rechtswidrigkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Ap- ril 2023 festzustellen. Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer keine Rüge betreffend eine allfällige Verletzung von Art. 5 EMRK, so dass eine Unzu- lässigkeit der vorliegenden Beschwerde aufgrund eines fehlenden rechtli- chen Interesses an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids sein Recht – aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK – auf Fest- stellung einer Verletzung der EMRK mittels einer wirksamen Beschwerde vor einer nationalen Instanz nicht verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_955/2018 vom 9. November 2018 E. 1.3 m.w.H.). Eine offensichtliche Verletzung von Art. 5 EMRK ist ohnehin nicht ersichtlich, zumal die Wie- derholungsgefahr mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2023 (SBK.2023.164) bejaht wurde und auch die Kollusionsgefahr offensichtlich gegeben war. Zudem liegt keine Situation vor, die es nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung erlauben würde, ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuel- len Rechtsschutzinteresses abzusehen (vgl. E. 1.2.2 hiervor). 1.5. Im Ergebnis besteht kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2023 bzw. begründet dies der Beschwerdeführer nicht hinrei- chend. Auf die Beschwerde ist daher diesbezüglich nicht einzutreten. 2. Zusammengefasst ist der Antrag des Beschwerdeführers, er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, infolge Rückzugs von der Geschäftskon- trolle abzuschreiben. In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Widerrechtlichkeit der Zwangsmassnahme festzustellen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. -7- 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Be- schwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Straf- verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht zufolge Rück- zugs von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 300.00. und den Auslagen von Fr. 92.00, zusammen Fr. 392.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 21. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Corazza