verfahren gegen die Anordnung der Sicherheitshaft anhängig gemacht worden sei, noch bevor die Vorladung zur Hauptverhandlung ergangen sei. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 81.00, zusammen Fr. 281.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)