2.2. Die der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Hauptverfahrens bzw. zusammen mit dem Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 10. Mai 2023 festgelegt. Demgemäss hat auch die amtliche Verteidigerin ihre Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren bereits mit anlässlich der Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden eingereichter Kostennote vom 10. Mai 2023 geltend gemacht und im diesbezüglichen Begleitschreiben an die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden explizit auf den Umstand hingewiesen, dass das Beschwerde-