seit der Anklageerhebung als gesteigert angesehen werden konnte, wäre auch nicht ersichtlich gewesen, wie ihr mit Ersatzmassnahmen hinreichend Rechnung getragen hätte werden können. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner Verfügung vom 21. April 2023 (angefochtene Verfügung, E. 5.2) mildere Ersatzmassnahmen wie beispielsweise eine Schriftensperre nicht für ausreichend erachtete, ist somit nicht zu beanstanden. 2.1.3. Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.