Angesichts der ihm bei einer Verurteilung drohenden Strafe bestand auch keine Gefahr der Überhaft. Im Übrigen ist – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – auch nicht entscheidend, ob eine bedingte oder unbedingte Strafe droht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.2). Zumal die Fluchtgefahr als ausgeprägt und -6-