Auch hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haft wäre die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2023 (angefochtene Verfügung, E. 5.2) voraussichtlich zu bestätigen gewesen. Der Beschwerdeführer befand sich zu Beginn des Untersuchungsverfahrens für zwei Monate in Untersuchungshaft und wurde schliesslich am 19. April 2023 erneut festgenommen und in Haft versetzt. Angesichts der ihm bei einer Verurteilung drohenden Strafe bestand auch keine Gefahr der Überhaft.